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Pauschalvergütungsabrede für Überstunden

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 14. September 2021 – 2 SA 26/21 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entschieden, dass eine die pauschale Vergütung von Überstunden regelnde Klausel nur dann klar und verständlich ist, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag selbst ergibt, welche Arbeitsleistungen in welchem zeitlichen Umfang von ihr erfasst werden sollen. Der Arbeitnehmer muss bereits bei Vertragsabschluss erkennen können, was ggf. „auf ihn zukommt“ und welche Leistungen er für die vereinbarte Vergütung maximal erbringen muss, vgl. BAG, Urteil vom 16. Mai 2012 – 5 AZR 331/11.

Danach wäre nachfolgende Klausel nicht zu beanstanden:

§ 4 Vergütung
(1) Die Mitarbeiterin erhält für ihre vertragliche Tätigkeit ein monatliches Gehalt in Höhe von 2.400,00 Euro brutto.
(2) Die Vergütung wird jeweils zum Monatsende bezahlt.
(3) Mit der Bezahlung der unter Absatz 1 genannten monatlichen Vergütung ist etwaige über die betriebliche Arbeitszeit hinausgehende Mehrarbeit (Überstunden) im Umfang von bis zu 10 Stunden pro Monat abgegolten.
(4) Darüber hinaus aus dringenden betrieblichen Erfordernissen geleistete Mehrarbeit (Überstunden) wird auf der Grundlage des monatlichen Gehalts bezahlt oder durch Freizeitgewährung abgegolten.

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