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Haftung von Geschäftsführung in der Krise
Die deutsche Wirtschaft fährt mit Karacho an die Wand. Unternehmensgeschäftsführungen sind in besonderer Weise gefordert.
Die Politik scheint die stürmischen Zeiten noch nicht erkannt zu haben, sondern fabuliert noch über Steuererhöhungen. Wie soll sie auch, wenn grüne Ideologie und fehlende wirtschaftliche Kompetenz die Politik maßgeblich bestimmen. Deutschland befindet in der Rezession. Die Industrieproduktion nimmt stetig ab, mit Ausnahme der Auftragsbücher von Rheinmetall und BlackRock – und die Arbeitslosigkeit ist mit über 3 Millionen auf einem Rekordhoch. Verbraucher- und Unternehmerinsolvenzen verzeichnen mit 23.900 Fällen im Jahr 2025 einen Höchststand. Für 2026 wird mit einem Anstieg auf bis zu 30.00 Unternehmen gerechnet. Längst hat die Insolvenz den Mittelstand, das Fundament der deutschen Wirtschaft, erreicht. In dieser Lage sind die Geschäftsführungen von Kapitalgesellschaften zur Vermeidung der persönlichen zivil- und strafrechtlichen Haftung in besonderer Weise gefordert. Die Geschäftsführung muss zur Vermeidung wirtschaftlicher Schäden
- einerseits die eigene wirtschaftliche Lage des Unternehmens täglich im Auge behalten,
- andererseits aber auch die seiner Kunden und Lieferanten.
Dem Risikomanagement zur Vermeidung von Zahlungsausfällen kommt in der gegenwärtigen wirtschaftlichen Lage höchste Priorität zu. In kritischen Zeiten besteht die Neigung, nicht nur bei den politischen Verantwortlichen, die wirtschaftliche Situation „schönzureden“.
Krise
Krise im insolvenzrechtlichen Sinne liegt vor, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig und/oder überschuldet ist. Nach der Rechtsprechung ist die Gesellschaft zahlungsunfähig, wenn das Unternehmen nicht in der Lage ist, innerhalb von drei Wochen mindesten 90 Prozent der fälligen Gesamtverbindlichkeiten zu bedienen, sofern nicht zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst beseitigt werden kann. Überschuldung liegt nach § 19 Abs. 2 S. 1 InsO vor, wenn die Passiva größer sind als die Aktiva und die Fortbestandsprognose negativ ausfällt. Allein eine rechnerische Überschuldung genügt nicht, es kommt auf die Fortbestandsprognose an. Beide Tatbestände, Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung, müssen aber nicht zwingend zusammentreffen. Das Unternehmen kann noch zahlungsfähig sein, weil es sich beispielsweise durch Lieferanten- und/oder Bankkredite über Wasser hält, während das Vermögen schon längst durch den Eintritt hoher Verluste, größere Abschreibungen, vollständig verbraucht ist. Auch eine gute Auftragslage muss nicht bedeuten, dass das Unternehmen gesund ist.
Die Geschäftsführung ist verpflichtet, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens laufend zu beobachten und bei ersten Anzeichen einer Krise durch Aufstellung eines Vermögensstatus sich einen Überblick über den Vermögensstand zu verschaffen. Das frühzeitige Erkennen der Krise und die Erstellung eines Sanierungskonzeptes gehören daher zu den besonderen Pflichten jeder Geschäftsführung. Die Entscheidung über das von der Geschäftsführung erstellte Sanierungskonzept treffen die Gesellschafter. Die Gesellschafter werden sorgfältig prüfen müssen, ob eine Sanierung gewollt und wirtschaftlich von ihnen auch geleistet werden kann. Die schlichte Fragestellung lautet: „Sanieren oder liquidieren“. Bei Aussichtslosigkeit der Sanierung muss nach § 15a InsO die Geschäftsführung ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit – oder bei Überschuldung innerhalb von sechs Wochen – Insolvenzantrag stellen. Die Geschäftsführung muss beachten, dass diese Fristen keine Höchstfristen sind. Ab Insolvenzreife schwebt über die Geschäftsführung das Damoklesschwert der persönlichen Haftung.
Risikomanagement
Zur Vermeidung von Zahlungsausfällen kommt dem Risikomanagement eine hohe Bedeutung zu. Dabei ist zu bedenken, dass eine vollständige Absicherung gegen Zahlungsausfälle nicht möglich ist. Jede Geschäftsbeziehung ist daher unter Risiko-Nutzen-Aspekten zu bewerten. Zur Absicherung von Forderungen können diese wegen Zahlungsausfall versichert oder die Risiken durch Vorauszahlung vermieden werden. So muss gewährleistet sein, dass die vereinbarten Leistungen erst nach Zahlungseingang erfüllt werden. Hinweise wie Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Liefersperren anderer Lieferanten, Lieferantenschulden, Skontoüberziehung, fruchtlose Pfändungen, Ausfall von Lohnzahlungen, Stromsperren, Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung sind starke Indizien für drohende Forderungsausfälle, die im Rahmen des Risikomanagements Beachtung finden müssen. In Einzelfällen kann das Zahlungsausfallrisiko durch eine Bürgschaft solventer Dritter (z. B. Banken, Versicherungen) oder dingliche Sicherheiten wie die Grundschuld abgesichert werden. Auch die Einräumung eines Kreditlimits kann das Zahlungsausfallrisiko reduzieren. Bei insolvenzgefährdeten oder insolventen Kunden, insbesondere im eröffnetem Insolvenzverfahren, sind Geschäfte mit dem Kunden bzw. mit dem Insolvenzverwalter mit besonderer Vorsicht zu behandeln. Eine Insolvenz in der Insolvenz ist nicht auszuschließen. Auch bei derartigen Lieferungen besteht ein unternehmerisches Risiko.
Haftungsvermeidung
Will der Geschäftsführer die Haftung vermeiden, muss er insbesondere in der Unternehmenskrise die rechtlichen Schranken seiner Handlungen oder seines Unterlassens nicht nur kennen, sondern auch beachten. Es kommt haftungsrechtlich nicht darauf an, ob die Geschäftsführung die Insolvenzreife erkannt hat, sondern ob sie diese hätte erkennen müssen. In der Krise betritt der Geschäftsführer haftungsträchtigen Boden. Der Geschäftsführer muss wissen, welche Verbindlichkeiten er eingehen und welche Zahlungen er leisten darf. Für alle Ein- und Auszahlungen, die das Vermögen der Gesellschaft schmälern („Masse“), haftet er nach § 15b InsO persönlich. Haftungsrelevant sind beispielsweise Rückzahlungen von Bank- oder Gesellschafterdarlehen, Zahlung auf Altverbindlichkeiten, Bevorzugung von Gläubigern, Gewinnausschüttungen. Ausgenommen sind Zahlungen, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes dienen und ernsthafte Sanierungschancen bestehen oder die Insolvenzmasse verbessern, beispielsweise Miete, Strom und Wasser. Lohnzahlungen sind nur dann unproblematisch, wenn sie im Rahmen eines „Bargeschäfts“ erfolgen, also einer gleichwertigen und zeitnahen Gegenleistung entsprechen. Steht den Lohzahlungen kein für die Gläubiger geeigneter Massezufluss gegenüber, haftet der Geschäftsführer für die Zahlungen persönlich (BGH, Beschluss vom 24.September 2019 - II ZR 248/17).
Nach § 43 Abs. 2 GmbHG haften die Geschäftsführer der Gesellschaft auf Schadensersatz. Schranken für die Geschäftsführung ergeben sich insbesondere aus dem Anstellungsvertrag, der Satzung, den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung, dem Unternehmensgegenstand, aus Treue und Loyalitätspflichten sowie den Grundregeln ordnungsgemäßer Unternehmensführung. Zur persönlichen Absicherung kommt der Abschluss einer D&O-Versicherung und/oder eine Freistellungserklärung der Gesellschaft in Betracht. Im Außenverhältnis kann die Haftung des Geschäftsführers jedoch nicht ausgeschlossen werden. Hier können allenfalls die Geschädigten auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen verzichten.
In der Krise kommt der Dokumentation der Geschäftsvorfälle, der Grundlagen der Entscheidung sowie der Risikobewertung zur Abwendung der persönlichen Haftung erhebliche Bedeutung zu. Bereits bei drohender Insolvenz verschiebt sich die Beweislast zugunsten von Gläubigern und Insolvenzverwaltern. Der Geschäftsführer muss in der Krise beweisen, dass er mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes gehandelt hat. Zur Vermeidung der persönlichen zivil- und strafrechtlichen Haftung sollte die Geschäftsführung auf kompetente Krisenberater wie Rechtsanwälte, Steuerberater und/oder Wirtschaftsprüfer nicht verzichten. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Zivil- und Strafsachen sowie des Bundesfinanzhofs kann der Rat von Fachleuten schuldbefreiend und damit haftungsausschließend wirken.
RA Dr. Dietmar Buchholz, Hamburg





